Seit acht Jahren kann Cannabis als Medizin zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Mit der Teillegalisierung von Cannabis letztes Jahr haben sich die Rahmenbedingungen der ärztlichen Verordnung erheblich verändert und auch für Patientinnen und Patienten ist manches neu. Das Seminar „Cannabis als Medizin“ informiert über die aktuellen Entwicklungen an der Schnittstelle von Medizinrecht, Sozialrecht und Strafrecht.
Relevant ist vor allem, dass aufgrund der am 1. April 2024 in Kraft getretenen neuen Regelungen des Cannabis-Gesetzes (insbesondere des MedCanG) medizinisches Cannabis nicht mehr den Regelungen des BtmG unterfällt. Das verändert die strafrechtlichen Rahmenbedingungen für Patientinnen und Patienten, die sich Cannabis ggf. nicht in der Apotheke gekauft haben. Es schafft auch einen neuen Handlungsrahmen für Ärztinnen und Ärzte, die sich nicht mehr mit dem „ultima-ratio“-Konzept des § 13 BtmG befassen müssen. Gleichzeitig wird dadurch auch die Rechtsprechung zur Verordnung von Cannabis nach § 31 Abs 6 SGB V in Frage gestellt, die das Bundessozialgericht 2022 entwickelt hat. Insbesondere die hohen Anforderungen an die Verordnung durch Kassenärztinnen und Kassenärzte wurde von den Bundesrichtern mit der Geltung des BtmG für Cannabis begründet. Veränderte und neue Regelungen im SGB V (§ 31 Abs 7 SGB V) ermöglichen zudem, dass viele Fachärztinnen und Fachärzte Cannabis ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse verordnen können – die Anforderungen an die Verordnung von Cannabis in Form von Blüten sind gleichzeitig durch den Gemeinsamen Bundesausschuss höher geschraubt worden. Was heißt das für das Regreßrisiko der verordnenden Ärzte – und was für ihr Haftungsrisiko?
Schwerpunkte des Seminars:
- Wie ist die Rechtslage zur Verschreibung der verschiedenen Formen von medizinischem Cannabis nach den letzten Reformen des § 31 SGB V und nach dem Inkrafttreten des CanG und des MedCanG?
- Empfiehlt es sich für Ärztinnen und Ärzte, die Genehmigung der Krankenkasse für Cannabis-Verordnungen einzuholen, auch wenn sie das aufgrund ihrer fachärztlichen Qualifikation nicht müssen?
- Inwiefern werden Cannabisblüten, Dronabinol und Cannabisextrakte im Rahmen der medizinischen Verordnung unterschiedlich behandelt und warum?
- Welche Elemente der Rechtsprechung des BSG aus 2022 haben für die Zukunft Bestand, und welche erscheinen durch die Einführung des CanG, des MedCanG und des § 31 Abs 7 SGB V überholt?
- Wie sieht die neue strafrechtliche Situation für Patienten, Patientinnen und die Ärzteschaft aus – insbesondere mit Blick auf Strafschärfungen wegen einer „nicht geringen Menge“ von Cannabis?
- Was bedeuten die neuen Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur genehmigungsfreien Verordnung von Cannabis, die 2024 beschlossen und in Kraft treten werden?
- Was umfassen die Kinder- und Jugendschutzvorschriften des CanG und welche Konsequenzen haben sie für Patienteninnen und Patienten?
Rechtsanwalt Prof. Dr. Oliver Tolmein hat die Durchsetzung des Anspruchs auf Cannabis zur medizinischen Verwendung mitgeprägt. Er vertritt seit fast zwanzig Jahren Patientinnen, Patienten, aber auch Ärztinnen und Ärzte in Verfahren um Cannabis als Medizin gegen Krankenkassen, aber auch in Strafverfahren.